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Ihr Wegbegleiter bei Immobilien-Spezialfonds

Offenlegungsverordnung / Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR)
Durch die SFDR sollen (potentielle) Anleger besser über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten informiert werden. Sie richtet sich deshalb auch an Immobilien-Kapitalverwaltungsgesellschaften und deren Fondsprodukte.
 
Zur weitergehenden Konkretisierung der Transparenzvorgaben der SFDR haben die europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESAs) Vorschläge für sog. „technischen Regulierungsstandard“ (Regulatory Technical Standards, RTS) erarbeitet. Diese liegen nunmehr der EU-Kommission zur Verabschiedung vor. Sollte die EU-Kommission dazu keine weitergehenden Anmerkungen haben, werden die RTS voraussichtlich ab dem 1. Januar 2022 – ergänzend zu den stufenweise ab dem 10. März 2021 zu beachtenden Vorgaben der SFDR – in der Praxis umzusetzen sein.
 
Die wichtigsten Verpflichtungen aus der SFDR lassen sich in drei Kategorien aufteilen: Veröffentlichungspflichten auf der Website, in vorvertraglichen Informationen und innerhalb der regelmäßigen Berichte (ab 01.01.2022). Hierbei ist nochmals zwischen den Veröffentlichungspflichten auf Unternehmens- und Produktebene zu unterscheiden sowie zwischen den verschiedenen Produkten.
 
Hierbei bestehen noch eine Vielzahl ungeklärter Detailfragen und auch die BaFin, als zuständige Aufsichtsbehörde, entwickelt aktuell eine eigene Verwaltungspraxis zu diesen Themen. Dies betrifft insbesondere die Frage, welche Anforderungen beispielsweise an einen Immobilienfonds zu stellen sind, der zukünftig als sog. „Art. 8-Produkt“ oder als „Art. 9-Produkt“ zu qualifizieren ist.
 
Neben den Vorgaben der SFDR sind gerade mit Blick auf die Einstufung von Finanzprodukten als „nachhaltig“ weitergehende gesetzliche und auch privatwirtschaftliche Initiativen zu berücksichtigen. 
 
Dies betrifft zum einen die gesetzlichen Vorgaben, die den Vertrieb von Finanzprodukten regulieren (Stichwort MiFID II). Hier plant der europäische Gesetzgeber aktuell weitergehende Neuerungen, wonach zukünftig u.a. im Rahmen von Anlageberatungen der Kunde nach seinen „Nachhaltigkeitspräferenzen“ gefragt werden soll. Welche Finanzprodukte dann die Anforderungen an etwaige vom Kunden geäußerte „Nachhaltigkeitspräferenzen“ erfüllen, wird ebenfalls neu geregelt und knüpft an die Systematik der SFDR an (ohne diese allerdings vollständig zu übernehmen). Diese nachhaltigkeitsbezogenen Vertriebsvorgaben werden voraussichtlich ab Mitte 2022 im Fondsvertrieb zu beachten sein.
 
Daneben haben namhafte deutsche Verbände, darunter der BVI, das bestehende Zielmarktkonzept weiterentwickelt und um ESG-Kriterien ergänzt. Nach diesem – rechtlich nicht verbindlichen und bislang nur im Entwurf vorliegenden – Konzept wird es vorübergehend, d.h. jedenfalls bis zur Anwendbarkeit der neuen MiFID II-Vorgaben voraussichtlich ab Mitte kommenden Jahres, im Fondsbereich vier unterschiedliche Produktkategorien geben: den Impact-Fonds, den ESG-Fonds, den Basic-Fonds und den nicht-nachhaltigen Fonds. Die einzelnen Kategorien müssen nach dem Entwurf dieses ESG-Zielmarktkonzepts unterschiedliche Anforderungen erfüllen.
 
Wir gehen zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund unserer vielfältigen Aktivitäten und Maßnahmen im Bereich der Nachhaltigkeit davon aus, dass unsere verschiedenen Immobilienfonds als „Basic-Fonds“ oder „ESG-Fonds“ zu qualifizieren sind. Über die Auflage eines besonderen „ESG-Impact-Fonds“ durch die KanAm Grund Group wird zu entscheiden sein, sobald die hierfür erforderlichen Anforderungen und Kriterien rechtssicher feststehen.
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